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Die aktuelle Klimadiskussion zeigt deutlich, wie wichtig ein schonender Umgang mit unserer Umwelt ist. Die EU und die Bundesregierung haben eine Reihe von gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen, die den Einsatz von Kältemitteln und das Betreiben von Kälteanlagen betreffen. Diese sind für Sie als Anlagenbetreiber verbindlich. Wir nehmen auch hier unsere Vorreiterrolle ernst und informieren Sie über die aktuellen Gesetze und Verordnungen.
ODP ist die Abkürzung von Ozone Depletion Potential und gibt das Ozongefährdungspotenzial eines Kältemittels an. Der Abbau der Ozonschicht geschieht durch Chlor- und Bromatome, die sich aus den aufsteigenden FCKW-Molekülen in der Stratosphäre in 15-20 km Höhe herauslösen. Durch die Zerstörung der Ozonschicht erhöht sich die UV-Strahlung. Die neuen H-FKW und FKW Kältemittel enthalten kein Chlor oder Brom mehr. Sie gefährden die Ozonschicht nicht.
Dem Kältemittel R11 wurde der ODP-Wert 1,0 zugeteilt. Die Werte aller anderen Kältemittel werden entsprechend ihres Gefährdungspotenzials auf R11 bezogen. Stoffe, die negative Auswirkungen auf die Ozonschicht haben, können in der EU nur noch begrenzt verwendet werden. Der Zeitplan für das vollständige Verwendungsverbot ist bereits angelaufen.
Kältemittel ODP-Wert R11 1,00 R12 1,00 R504 0,23 R22 0,05 R134a 0,00 R717 0,00
GWP Global Warming Potential - Kennwert für das Treibhauspotential
Seit Beginn der Industrialisierung steigt der Anteil von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Erdatmosphäre ständig an und dadurch hat sich die Temperatur im Jahresmittel um 1 bis 1,5 °C erhöht. Die Folgen dieser klimatischen Veränderungen werden derzeit vielfach diskutiert. GWP ist die Abkürzung für Global Warming Potential und verdeutlicht den Beitrag zur globalen Erderwärmung.
Dem Kältemittel R744 (CO2) wurde der GWP-Wert 1,0 zugeteilt. Alle anderen Kältemittel werden entsprechend ihres Gefährdungspotenzials auf R744 bezogen. Anlagen mit Kältemitteln mit einem GWP Wert größer 0 werden durch gesetzlich vorgeschriebene Dichtheitsprüfungen reglementiert.
Kältemittel GWP-Wert R12 7,10 R22 1,20 R502 4,30 R134a 1,20 R404a 3,52 R407C 1,62 R744Â 1,00 R717 0,00
Gesetze zum Schutz der Umwelt - Ziele der Europäischen Union
Zum Schutz der Umwelt hat die UNEP (United Nation Environment Program) den Ausstieg aus der Verwendung von klimaschädlichen Kältemitteln beschlossen. Inhalt des Maßnahmenpaketes ist die Reduzierung der Emissionen auf ein Minimum durch schrittweise Verwendungsverbote sowie die Förderung von Alternativtechnologien.
Zunehmend werden durch diese Verordnungen die Betreiber von Kälteanlagen in die Pflicht genommen. Es unterliegt ihrer Verantwortung, selbstständig die vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen. Hier eine kurze Übersicht über gültige Gesetze und Verordnungen zur Einschränkung von ozonschädigenden Stoffen und fluorierten Gasen:
EG 2037/2000 - Verordnung zu Stoffen mit Ozonabbaupotential
Die bereits im Jahr 2000 beschlossene Verordnung EG 2037/2000 sieht den Ausstieg aus der Verwendung ozonschädlicher Stoffe vor. Der schrittweise, zeitliche Ausstieg ist vom unterschiedlichen ODP Wert abhängig. Die ChemOzonSchichtV, welche die EG 2037/2000 auf nationaler Ebene zum Teil verschärft, bezieht sich auf die Verbote und Beschränkungen von chlorhaltigen Kältemitteln. Zusätzlich werden hier die Anforderungen an das Betriebspersonal geregelt.
EG 842/2006 - Verordnung zu Stoffen mit Treibhauspotential
Die Verordnung schreibt für Kälteanlagen, die mit fluorierten Treibhausgasen betrieben werden, Verwendung und Umgang vor. Eine intensive Überwachung wird durch gesetzlich vorgeschriebene Prüfintervalle gewährleistet. Insbesondere ist das Entweichen von Gasen zu verhindern und entdeckte Lecks rasch zu reparieren.
Im Einzelnen regelt die Verordnung:
die Häufigkeit der Dichtigkeitskontrollen in Abhängigkeit von der Füllmenge
> 3 kg alle 12 Monate > 30 kg alle 6 Monate > 300 kg alle 3 Monate
die Häufigkeit der Kontrollen halbieren sich bei Füllmengen über 30 kg und 300 kg, wenn ein funktionierendes und geeignetes Leckage-Erkennungssystem eingebaut ist.
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Jeder Betreiber ist verpflichtet ein Anlagen-Prüfbuch für Kälteanlagen zu führen und die Dichtigkeitsprüfung sind von zertifiziertem Personal durchzuführen.
Bei Füllmengen > 300 kg ist ein Erkennungssystem für Leckagen vorgeschrieben, das alle 12 Monate zu überprüfen ist.
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